Infektionsschutzverordnung

Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen Mitarbeiter 2x pro Woche testen

Nach der Infektionsschutzverordnung sind Arbeitgeber gemäß § 6 a verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, mindestens zweimal in der Woche einen kostenlosen Point of Care (PoC)-Antigen-Test anzubieten. Selbsttests unter Aufsicht sind zugelassen. Ausnahmen gelten für vollständig geimpfte und genesene Personen.

Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Kunden oder Gästen sind verpflichtet, das Testangebot anzunehmen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

Selbständige mit direktem Kontakt zu Gästen oder Kunden sind verpflichtet, sich zweimal pro Woche testen zu lassen und die ihnen ausgestellten Nachweise über die Testung vier Wochen aufzubewahren.

Detaillierte Informationen können Sie diesen Verordnungen entnehmen bzw. nützliche Dokumente im Downloadportal herunterladen:

Nasenproben – sichere Ergebnisse in 15 Minuten

FLOWFLEX
SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest

25 Stück
nur mit Kenntnisnachweis bestellbar

€ 88,95

Irrtümer und Preisabweichungen möglich | Es gelten die Preise unseres OnlineShops.

Videoanleitung

Flowflex™ SARS-CoV-2 Antigen Rapid Test

Anwendung nur durch geschultes Personal

Mit der am 16. März 2021 in Kraft getretenen Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) ist die Abgabe von Antigen-Schnelltests auch an Arbeitgeber möglich ist, damit diese ihren Mitarbeitern Testungen anbieten können.

Die Durchführung eines (PoC)-Antigen-Test (Schnelltests) an Mitarbeiter:innen darf nur durch entsprechend geschultes Personal (des Arbeitgebers oder einer beauftragten Person) im Sinne des § 6 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 der Verordnung zum Anspruch auf Testungen Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) erfolgen.

https://www.gesetze-im-internet.de/coronatestv_2021-03/

Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetz erhalten die Möglichkeit, Point-of-Care (PoC)-Antigentests zu erwerben, um diese ihren Beschäftigen im Rahmen eines Testangebotes zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Absatz 4a Nummer 4 MPAV

Laut Medizinprodukte-Betreiberverordnung dürfen (PoC)-Antigentests nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis besitzen und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind.

§ 4 Absatz 5 i.V. m. Absatz 2 MPBetreibV

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und der abgebenden Apotheke, die richtige Anwendung der (PoC)-Antigentests nach einer entsprechenden Einweisung/Schulung unter Berücksichtigung der Gebrauchsinformationen durchzuführen.

Haben Sie Interesse an einer Schulung?

Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht über dieses Kontaktformular.
Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

Datenschutzerklärung

15 + 4 =

* Pflichtfelder

Testangebotspflicht in Berlin

Fragen und Antworten

Nachfolgend beantworten wir häufig gestellte Fragen zu den neuen Regelungen. Bitte beachten Sie, dass sich hier noch kurzfristig Änderungen ergeben können. Viele Detailfragen werden noch von der Senatsverwaltung geklärt. Vor diesem Hintergrund können sich noch kurzfristig Änderungen ergeben.

Muss der Arbeitgeber die Tests kostenlos anbieten?

Ja, jedem Mitarbeiter, der am Arbeitsplatz präsent ist, muss zweimal in der Woche ein kostenloser Test unter Aufsicht angeboten werden.

Das Anbieten von Tests beinhaltet die vollständige Organisation der Testungen, d.h. die Durchführung durch oder unter Aufsicht von eigenem Personal oder durch einen beauftragten Dienstleister inklusive der Zurverfügungstellung der benötigten PoC-Antigen-Tests (Schnell- oder Selbsttests). Mitarbeiter:innen, die nur an einem Tag pro Woche am Arbeitsplatz präsent sind, muss nur für diesen Tag ein Testangebot gemacht werden. Sinn und Zweck der Regelung ist es nicht, dass Mitarbeiter:innen sich zur Wahrnehmung des Testangebots extra an den Arbeitsplatz begeben.

Besteht die Möglichkeit, sich die Kosten für die Tests erstatten zu lassen?

Die Kosten für die Tests sind von den Arbeitgeber:in zu tragen.

Für Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Lage auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, gibt es die Möglichkeit, die Kosten für Tests über die Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III geltend zu machen. Nähere Informationen dazu in den FAQs zur ÜBH III

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html

(unter Punkt 7 “ Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen “ werden Schnelltests aufgeführt.)

Welche Art von Test muss angeboten werden?

Es muss sich um einen sog. Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test handeln. Erlaubt sind auch Selbsttests, die die Mitarbeiter selbst, aber unter Aufsicht durchführen.

Unter:

https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html

ist eine Liste der zugelassenen Tests zur Eigenanwendung abrufbar. Es handelt sich also um die Tests, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sind.

Muss die Aufsichtsperson besonders geschult werden?

Selbsttests müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson muss im Sinne des § 6 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung – TestV geschult werden.

 

Gibt es eine generelle Testpflicht?

Der Arbeitgeber muss allen Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche ein Testangebot unterbreiten.

Das sollte der Arbeitgeber für eine spätere Kontrolle dokumentieren, zum Beispiel über eine Unterschriftsliste.

Wenn Mitarbeiter direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben, besteht die Pflicht der Mitarbeiter dieses Testangebot zweimal pro Woche anzunehmen. Die getesteten Personen sind verpflichtet, die ihnen ausgestellten Nachweise der Testungen vier Wochen lang aufzubewahren.

Die Testangebotspflicht gilt nur bei Präsens am Arbeitsplatz und entfällt daher z. B. bei Kurzarbeit Null, Elternzeit, längerer Krankheit, dauerhaftem Home-Office-Einsatz. Dagegen reicht bereits eine kurze Anwesenheit am Arbeitsplatz aus, um die Testangebotspflicht auszulösen.

Wenn direkter Kunden- und Gästekontakt ausgeschlossen ist, müssen die Mitarbeiter das Testangebot aber nicht annehmen.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Acrylglaswände, Mund-Nasen-Schutz/med. Maske, 1,5 Meter-Abstand oder Luftreiniger u. ä. befreien nicht von der Testpflicht.

Wie sollten Arbeitgeber konkret vorgehen?
  • Es sollten zugelassene Selbsttest gekauft werden (wenn nicht verfügbar, Bestellung dokumentieren).
  • Es sollte festgelegt werden, wie die Testungen organisiert werden.
  • Die Mitarbeiter sollten über die Testangebotspflicht informiert werden.
  • Der Arbeitgeber sollte dokumentieren, dass er seinen Mitarbeitern zweimal wöchentlich ein Testangebot unterbereitet hat. Dies kann beispielsweise durch eine Unterschriftsliste erfolgen.
  • Es empfiehlt sich, die Tests vor Arbeitsbeginn durchzuführen.
  • Bei Selbsttests ist eine Aufsichtsperson zu bestimmen (diese muss geschult sein, s.o.)
Kann ein Selbsttest auch zu Hause durchgeführt werden?

Nein, das ist nicht erlaubt, da der Test unter Aufsicht durchgeführt werden muss.

Muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen?
Der Arbeitgeber muss nur auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, § 6 a II. Das gilt auch für Selbsttests. Eine automatische Ausstellpflicht – ohne Wunsch des Arbeitnehmers – über das Testergebnis bei einem Selbsttest sieht die Verordnung nicht vor.

Für die Bescheinigung können die Mustervorlagen unter

https://www.berlin.de/corona/media/downloads/

verwendet werden.

Die Aufbewahrungspflicht der Testergebnisse trifft den Arbeitnehmer, nicht den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss nur dokumentieren, dass er seinen Mitarbeitern zweimal in der Woche ein Testangebot unterbreitet hat.

Gibt es eine Testpflicht bei Veranstaltungen?

Ja, bei mehr als fünf zeitgleich anwesenden Personen muss ein Nachweis über einen Negativtest nach § 6 b vorgelegt werden. Dies ist in § 9 Absatz 10 geregelt. Es muss ein tagesaktueller PoC-Test sein bzw. ein Nachweis darüber. Dieser kann auch vor Ort abgenommen werden. Zulässig ist auch die Vorlage eines Nachweises über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 24 h ist.

Gibt es eine Testpflicht für Selbstständige?

Selbständige mit Gäste- und Kundenkontakt müssen sich auch einmal wöchentlich einen PoC-Test durchführen. Ein Selbsttest ist nicht zugelassen. Der Test muss in einem Testzentrum erfolgen. Der Nachweis über die Testung ist vier Wochen aufzubewahren.

Zählt der Bürgertest als Nachweis?

Nein, der Arbeitgeber muss zwei eigene Tests pro Woche auf eigene Kosten anbieten. Er kann die Tests vor Ort im Unternehmen anbieten oder für die Durchführung ein Testzentrum beauftragen.

Was geschieht nach einem positiven Test?

Ist das Ergebnis eines Tests positiv, muss die/der Mitarbeiter:in sich absondern und die Arbeitsstätte verlassen. Es gelten die allgemeinen Regelungen des § 21a InfSchMV und die Allgemeinverfügungen zur Quarantäne der Bezirke.

Es muss unverzüglich ein PCR-Test entweder durch den Hausarzt oder bei einer anerkannten Teststelle durchgeführt werden.

Zu beachten ist, dass sich jede Person selbst isolieren muss, die ein positives Testergebnis durch einen Schnell- oder Selbsttestergebnis erhält.

Solange kein negatives PCR-Testergebnis vorliegt, muss sich der jenige 14 Tage in Isolierung begeben. Ist das PCR-Testergebnis negativ, darf die Isolierung aufgehoben werden.

Weiterführende Informationen können dem Infoblatt unter:

https://www.berlin.de/corona/media/downloads/

entnommen werden.

Haftungsausschluss

Stand: 31.03.2021

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Empfehlungen. Sie sollen gastgewerblichen Betrieben als eine Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Sie stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall auch nicht zu ersetzen. Auch können die Empfehlungen zu medizinischen Fragen und möglichen Auswirkungen keine Beratung durch einen Facharzt oder die zuständigen Fachbehörden ersetzen. Bedenken Sie, dass sich die Sachlage kurzfristig ändern kann und damit auch die rechtliche bzw. gesundheitsbezogene Situation.

Quellen:
DEHOGA Berlin | https://www.dehoga-berlin.de/brancheninfos/news/detail/faqs-zur-infektionsschutzverordnung-testangebotspflicht/
BERLIN.de | https://www.berlin.de/

Ganz einfach selbst testen

JETZT bestellen:
Selbsttest für Laien

nur 2,99 €/Stk.